Ab dem 27. September 2026 tritt die EU-EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 in Kraft und stellt Unternehmen vor ein Dilemma: Intakte Lagerbestände, die vorher noch rechtlich zulässige Umwelt-Claims trugen, dürfen nach dem Stichtag nicht mehr vertrieben werden. Händler und Hersteller stehen vor der Wahl, diese Produkte zu vernichten – steuerfrei – oder als Sachspende zu übergeben – jedoch umsatzsteuerpflichtig. Die Konsequenz sind wirtschaftliche Fehlsteuerungen, die sowohl den Umwelt- als auch den Sozialsektor belasten.
Die EU-EmpCo-Richtlinie und ihre nationale Umsetzung
Die EmpCo-Richtlinie verpflichtet den Handel, Nachhaltigkeits-Claims und -Siegel wie „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ zu belegen. In Deutschland wurde die Richtlinie über das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt (BGBl. 2026 I Nr. 43). Das Gesetz sieht keinerlei Übergangs- oder Abverkaufsfristen für bereits produzierte Waren vor. Unternehmen, die ab dem 27.09.2026 nicht belegbare Umwelt-Claims verwenden, riskieren sofortige Abmahnungen und Bußgelder von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes bei weitverbreiteten Verstößen.
„Transparenz für Verbraucher ist wichtig. Sie darf aber nicht über dem Ziel der Abfallvermeidung stehen“, betont Eva Behling, Leiterin Recht & Compliance beim Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (BEVH).
Steuerrechtlicher Mechanismus für Sachspenden in Deutschland
Nach deutschem Steuerrecht gelten Sachspenden aus dem Betriebsvermögen als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b UStG). Diese Regelung neutralisiert den zuvor geltend gemachten Vorsteuerabzug. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach dem fiktiven Wiederbeschaffungswert. Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 18. März 2021 (Dok. 2021/0251308) eine Null-Euro-Bemessungsgrundlage nur für physische Mängel oder Verderblichkeit zugelassen – nicht jedoch automatisch für intakte Neuware, die lediglich aufgrund regulatorischer Unverkäuflichkeit gesperrt ist.
Ein Händler, der die Ware vernichtet, muss keine Umsatzsteuer zahlen, weil der Vorgang nicht als Lieferung gilt. Wird dieselbe Ware jedoch gespendet, entsteht laut § 3 Abs. 1b UStG eine steuerpflichtige Wertabgabe, um den Vorsteuerabzug auszugleichen.
Wirtschaftliche Folgen und Branchenreaktionen
Die fehlende Übergangsfrist trifft die gesamte Konsumgüter- und Markenartikelindustrie. Neben dem BEVH fordern auch der Handelsverband Deutschland (HDE) und der Markenverband eine mindestens zwölf-monatige Abverkaufsfrist, weil Verpackungen häufig mit einem Vorlauf von sechs bis zwölf Monaten produziert werden. Die Verbändeallianz verweist darauf, dass rund 300 Unternehmen bereits über die Plattform innatura gGmbH Produkte spenden, doch die aktuelle Umsatzsteuerlast macht diese Option für viele unattraktiv.
„Müllvermeidung und soziales Engagement lohnen sich für viele Unternehmen daher schlichtweg nicht“, erklärt Dr. Juliane Kronen, Geschäftsführerin der Innatura gGmbH. „Wir benötigen eine dauerhafte, rechtssichere und EU-konforme Lösung, damit solche Produkte ungehindert in den sozialen Sektor fließen können.“
Mögliche Lösungsansätze: Steuerlicher Erlass und Übergangsfristen
Wirtschaftsverbände und Umweltorganisationen fordern einen steuerlichen Erlass, der die Bemessungsgrundlage für Sachspenden auf null Euro senkt. Ein solcher Erlass würde den finanziellen Anreiz zur Vernichtung verringern und den sozialen Sektor entlasten. Gleichzeitig warnen Finanzbehörden vor einer pauschalen Steuerbefreiung, da diese mit der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie kollidieren könnte – ein unversteuerter Letztverbrauch muss verhindert werden.
Die Einführung einer einjährigen Abverkaufsfrist, wie sie in Österreich bereits umgesetzt wurde, könnte Unternehmen Zeit geben, bereits produzierte Bestände zu verkaufen, bevor die neuen Claim-Pflichten gelten. Kritiker befürchten jedoch, dass lange Fristen das Green-Washing verzögern und Unternehmen die Möglichkeit geben, irreführende Claims länger zu nutzen.
Schnellüberblick:
Warum führt eine Sachspende für Händler zu einer Steuerlast, die Entsorgung aber nicht?
Beim Wareneinkauf zieht der Händler die Vorsteuer ab. Wird die Ware vernichtet, entfällt der Wert ohne Lieferung; wird sie hingegen verschenkt, fingiert § 3 Abs. 1b UStG eine unentgeltliche Wertabgabe, auf die Umsatzsteuer fällig wird, um den Vorsteuerabzug auszugleichen.
Dürfen Produkte mit verbotenen Claims nach dem Stichtag über gemeinnützige Plattformen abgegeben werden?
Ja, Plattformen wie innatura beliefern ausschließlich juristische Personen und gemeinnützige Träger im B2B-Bereich, sodass B2C-Kennzeichnungsvorschriften des UWG für diese Weiterverteilung nicht greifen.
Wie handhaben Nachbarländer wie Österreich die Fristenfrage?
Österreich hat bei der nationalen Umsetzung der EmpCo-Richtlinie im Lauterkeitsrecht Übergangs- und Abverkaufsbestimmungen vorgesehen, wodurch dort vor dem Stichtag produzierte Bestände abverkauft werden dürfen.
Quellen
- https://saim-consulting.de/empco-richtlinie-green-claims-2026
- https://www.openpr.de/news/innatura-empco-alternative
- https://e-commerce-magazin.de/bevh-warnt-vor-vernichtung-neuwertiger-ware-und-fordert-steuererlass
- https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/sachspenden-faq.html
- https://einzelhandel.de/presse/aktuellemeldungen/empco-richtlinie-uebergangsfrist

