Im deutschen E-Commerce können formale Fehler – etwa bei Grundpreisangaben, Bildlizenzen oder Werbeaussagen – schnell zu kostspieligen Abmahnungen führen. Die aktuelle Händlerbund-Abmahnstudie 2026, basierend auf einer Befragung von 335 Online-Händlern und internen Fallzahlen, zeigt, dass bereits kleine Kennzeichnungsfehler existenzbedrohende Unterlassungsansprüche und hohe Anwaltskosten nach sich ziehen können.
Wettbewerbsrecht als Hauptrisiko im E-Commerce
Mit 48 % machen Wettbewerbsverstöße fast die Hälfte aller Abmahnungen aus. Laut Studie sind fehlerhafte Grundpreisangaben mit 23 % der häufigste Einzelfehler. Weitere häufige Verstöße betreffen gesundheitsbezogene Werbeaussagen (15 %) und irreführende Werbetexte (14 %).
„48 % aller Abmahnungen fallen in den Bereich Wettbewerbsverstöße – das ist das größte Risiko für Online-Händler“, betont Konstantin Pfliegl, Autor des Artikels.
Grundpreisfalle: Warum Grundpreisangaben häufig fehlerhaft sind
Die hohe Fehlerquote bei Grundpreisangaben ist ein direkter Effekt der novellierten Preisangabenverordnung (PAngV) von Mai 2022. Seit dem 28. Mai 2022 ist die gesetzliche Referenzeinheit für Grundpreise einheitlich 1 kg oder 1 l. Ausnahmen für Verpackungen unter 250 g bzw. ml wurden gestrichen.
Viele ERP- und Shopsysteme rechnen ältere Datensätze oder Produktbündel noch nach den alten Regeln um, was automatisierten Kanzlei-Crawlern und qualifizierten Wirtschaftsverbänden ein gefundenes Fressen bietet.
- Gesetzliche Referenzeinheit: 1 kg oder 1 l (PAngV-Novelle 2022)
- Frühere Ausnahme für < 250 g / ml entfällt seit 28.05.2022
- Fehlerquote: 23 % aller wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
Urheberrechtliche Stolperfallen – Bildrechte
Im Urheberrecht liegt das zweitgrößte Risikofeld mit 26 % aller Abmahnungen. Davon entfallen 88 % auf unlizenzierte Bildnutzung. Händler, die Bildmaterial ohne klare Lizenz verwenden, laufen Gefahr, von qualifizierten Verbänden mit Pauschal- und Anwaltskosten konfrontiert zu werden.
- Unlizenzierte Bildnutzung: 88 % der urheberrechtlichen Abmahnungen
- Betroffene Branche: Online-Handel, insbesondere Produktdetailseiten
Finanzielle Belastungen durch Abmahnungen
Neun Prozent der befragten Händler wurden im Erhebungsjahr abgemahnt; ein Fünftel erfuhr sogar mehrere Abmahnungen. Die Kostenverteilung zeigt, dass 41 % der Abgemahnten Kosten zwischen 1.001 € und 2.000 € tragen, während fast jeder Fünfte über 3.000 € zahlt.
- Kosten 1.001 €-2.000 €: 41 % der Fälle
- Kosten >3.000 €: fast 20 %
- Ignorieren der Abmahnung: 18 % der Betroffenen
Das Ignorieren birgt das Risiko eines Versäumnisurteils oder einer einstweiligen Verfügung, die ohne vorherige Anhörung zu stark erhöhten Verfahrenskosten führen kann.
Eigenes Onlineshop-Risiko vs. Marktplätze
Der eigene Webshop ist mit einem Anteil von 50 % aller registrierten Abmahnfälle das am stärksten gefährdete Vertriebskanal. Im Vergleich dazu tragen Plattformen wie eBay und Amazon zusammen nur etwa ein Drittel der Fälle.
Der Grund liegt in der alleinigen Verantwortung des Händlers für die korrekte Programmierung, die Einbindung aller Rechtstexte, Checkout-Hinweise und Grundpreisformate. Marktplätze bieten standardisierte Eingabemasken, die Systemfehler reduzieren, obwohl Händler dort für Produkttexte und Bilder weiterhin haften.
Konsequenzen von Ignorieren und unüberlegten Unterlassungserklärungen
Wer eine Abmahnung ignoriert, riskiert ein Versäumnisurteil oder eine einstweilige Verfügung, die selbst bei Bagatellverstößen unverhältnismäßig teure Gerichts- und Anwaltskosten auslöst. Ungeprüfte, vorgefertigte Unterlassungserklärungen können den Händler für bis zu 30 Jahre binden und bei kleinsten Folgefehlern Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro nach sich ziehen.
Schnellüberblick:
Warum ist der eigene Onlineshop abmahngefährdeter als Plattformen wie Amazon oder eBay?
Im eigenen Onlineshop trägt der Händler die alleinige Verantwortung für die fehlerfreie Programmierung und Einbindung aller Rechtstexte, Checkout-Hinweise und Grundpreisformate. Große Plattformen geben standardisierte Eingabemasken vor, die Systemfehler reduzieren, wenngleich Händler dort für Produkttexte und Bilder haftbar bleiben.
Dürfen Mitbewerber bei fehlenden Grundpreisen noch die Erstattung ihrer Anwaltskosten verlangen?
In der Regel nein. Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ist der Kostenersatz für Mitbewerber bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen. Abmahnungen durch qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherschutzverbände bleiben davon jedoch unberührt.
Quellen
- https://www.haendlerbund.de
- https://www.gesetze-im-internet.de/pangv2022/
- https://www.gesetze-im-internet.de/uwg2004/

